„Die Vorschriften der Corona-Schutz-Verordnung wurden nochmals geändert und gelten seit dem 10. November,“ teilte Thorsten Schiller, Geschäftsführer vom Kreissportbund Höxter, mit
Die wichtigste Neuerung betrifft den Rehasport, der ab sofort wieder erlaubt ist, und unter §9 Abs. 1a der Schutzverordnung beschrieben wird:
„Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt“.
Weiterhin sind in § 9 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung folgende Klarstellungen zum Individualsport erfolgt:
„Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig“.
Auf folgende „Erweiterung“ bzw. Klarstellung ist noch hinzuweisen: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktivitäten durch eine*n Übungsleiter*in/Trainer*in ist möglich. Konkrete Beispiele: Das Tennis-Einzel kann selbstverständlich aus einer*m Trainer*in und einer*m Schüler*in bestehen, gleiches z. B. im Reitsport.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass Vereine mit eigenen Anlagen den Zutritt zur privaten Sportanlage steuern müssen um den Regelungen gerecht zu werden.
Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung finden Sie unter: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-11-09_coronaschvo_ab_10.11.2020_lesefassung.pdf